Die Satzung
S a t z u n g
des Turn- und Sportvereines Lutten e. V. von 1921
§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben
Der im Jahre 1921 gegründete Verein trägt den Namen
„Turn- und Sportverein von 1921, Lutten”.
Der Verein ist unter der Nr. VR 110039 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
Der Verein hat seinen Sitz in Lutten (Oldb).
Das Vereinsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Die Farben des Vereines sind grün-weiß.
§ 1 a
Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die planmäßige Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.
§ 3
Erreichung des Vereinszwecks
Zur Erreichung des in § 2 festgelegten Vereinszwecks wird ausdrücklich bestimmt:
- Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei Ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Landessportbund Niedersachsen e. V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jeder Mann und jede Frau werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Aufnahmeverfahren
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereines ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht
dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ältestenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind jedoch von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und im Voraus jährlich, in besonders begründeten Einzelfällen auch vierteljährlich, zu entrichten.
Die Mitgliedsbeiträge setzt die Generalversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen für einzelne Abteilungen oder einzelne Angebote Zusatzbeiträge beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.
- Wegen eines Zahlungsrückstandes von länger als einem Jahr, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen unsportlichen Verhaltens.
- Wegen unehrenhafter Handlungen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein, dagegen bleibt das ausscheidende
Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Vorstand oder die jeweilige Abteilungsleitung herauszugeben.
§10
Stimmrecht jugendlicher Mitglieder
Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Stimmrecht. Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr haben nur bei der Wahl des Jugendleiters Stimmrecht.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Gesamtvorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Schriftwart
- Kassenwart
- Jugendwart
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Jeweils 2 sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Dem Gesamtvorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den jeweils zuständigen Spartenleitern. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand weitere Kräfte anstellen.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 8 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzenden Punkte der Tagesordnung enthalten. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung:
- Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
- Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 3
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden.
- Anträge ordentlicher Mitglieder
- Verschiedenes
§ 13
Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
§ 14
Beschlüsse, Leitung und Niederschrift
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 8 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.
§ 16
Vereinsausschüsse
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
§ 17
Strafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
- Verweis
- Geldstrafe bis zu 20,00 €
- Disqualifikation bis zu einem Jahr
- Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
- Ausschluss aus dem Verein nach § 9
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 18
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 5 Jahre angehören müssen. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 19
Rechnungsprüfer
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählten 2 Rechnungsprüfer haben das Recht, zu jeder Zeit eine Kontrolle vorzunehmen. Daneben haben sie das Recht, in vierteljährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
In der Mitgliederversammlung haben die Rechnungsprüfer einen Kassenprüfungsbericht vorzutragen. Beanstandungen können sich nur auf die
Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Tätigkeit ist streng vertraulich.
§ 20
Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§ 21
Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Goldenstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 22
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. März 2017 in Lutten angenommen und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
49424 Lutten, 24. März 2017
gez. Blömer gez. Kühling
Blömer, 1. Vorsitzender Kühling, 2. Vorsitzender
gez. Fortmann gez. Middelbeck
Fortmann, 3. Vorsitzender Middelbeck, Schriftführerin
gez. Surmann gez. Lienesch
Surmann, Geschäftsführer Lienesch, Kassenwart